Gebarungsprüfung der Aufsichtsbehörde (§ 79)
Das Land übt das Aufsichtsrecht über die Gemeinde dahin aus, dass diese bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt. Das Land hat ferner das Recht, die Gebarung der Gemeinde auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Es ist daher im Zuge der aufsichtsbehördlichen Gebarungskontrolle in Grenzfällen der Wirtschaftlichkeit wohl auch zulässig und geboten, die Rechtskontrolle bezüglich der Grundlagen der Gebarung (Voranschlag, gebarungswirksame Beschlüsse) wahrzunehmen.


Unter Gebarung ist die Führung des Gemeindehaushaltes (d.i. die Bewirtschaftung des Gemeindeeigentums) nach dem Voranschlag zu verstehen, demnach alle Tätigkeiten der Verwaltungs- und Wirtschaftsorgane in Hinsicht auf die Beschaffung, Verwaltung oder Verwendung öffentlicher Mittel; es ist darunter aber auch jedes Verhalten zu verstehen, das finanzielle Auswirkungen auf das Gemeindeeigentum hat.


Prüfungsumfang
Die Aufsichtsbehörde hat das Recht die Gebarung der Gemeinde (des Gemeindeverbands), einschließlich

  • der wirtschaftlichen Unternehmungen gemäß § 63 Abs.1,
  • der Unternehmungen gemäß § 63 Abs. 2, die unter beherrschendem Einfluss der Gemeinde stehen, und
  • der in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen

auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen.

Wenngleich die öffentlichen Einrichtungen (§ 78 Abs. 1 Z 1) nicht ausdrücklich genannt werden, unterliegen sie dennoch der Prüfung durch die Aufsichtsbehörde, weil der weit gefasste Begriff „Gebarung der Gemeinde“ jedes Verhalten der Verwaltungs- und Wirtschaftsorgane der Gemeinde, das finanzielle Auswirkungen hat, umfasst.

Aufsichtsbehörde ist gemäß § 86 Abs. 3 die Landesregierung.


Wirtschaftlichen Unternehmungen gemäß § 63 Abs. 1 sind die Eigenunternehmungen der Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit; s. >>>.


Unternehmungen gemäß § 63 Abs. 2 sind wirtschaftliche Unternehmungen der Gemeinde, die mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind und die unter beherrschendem Einfluss der Gemeinde stehen; s. >>>


Die Zulässigkeit der Prüfung von rechtlich selbständigen Fonds und Stiftungen durch die Aufsichtsbehörde ergibt sich aus der organisationsrechtlichen Verknüpfung der von Organen der Gemeinde verwalteten Rechtspersonen.


Zu den Prüfungskriterien s. >>>


Pflicht zur Unterstützung der Gebarungsprüfung
Im Zuge der Gebarungsprüfung sind der Bürgermeister, der Kassenführer und der leitende Gemeindebeamte verpflichtet, den Prüfungsorganen sämtliche Gebarungsunterlagen zur Verfügung zu stellen und Aufklärungen und Auskünfte zu erteilen. Hiebei sind alle Bücher und Aufzeichnungen abzuschließen und ein Zwischenabschluß zu erstellen.


Prüfung durch den Landesrechnungshof
?Das Recht zur Gebarungsprüfung der Gemeinden steht dem Rechnungshof nach den Bestimmungen des Art. 127a B-VG zu. Ihm obliegt ebenfalls die Überprüfung der Gebarung von Gemeindeverbänden (Art. 127 a Abs. 9 B-VG) - allerdings unabhängig von der Einwohnerzahl der verbandsangehörigen Gemeinden (VfGH Slg. 13.705).

Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2016 steht dem Landes-Rechnungshof folgende Prüfungsbefugnis zu („Initiativprüfung“):

  • die Prüfung der Gebarung der Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern
  • die Prüfung der Gebarung von Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen einer Gemeinde mit weniger als 10 000 Einwohnern oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gemeinde mit weniger als 10 000 Einwohnern bestellt sind;
  • die Prüfung der Gebarung von Unternehmungen, an denen einer Gemeinde mit weniger als 10 000 Einwohnern allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Landes Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern finanzielle Anteile zu mehr als 50% zustehen oder die eine solche Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Einer solchen finanziellen Beteiligung ist die Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige Maßnahmen gleichzuhalten. Die Zuständigkeit des Landes-Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die vorangeführten Voraussetzungen zutreffen, wobei dieses Beteiligungsverhältnis jeweils von einer Stufe zur nächsten zu prüfen ist;
  • die Prüfung der Gebarung öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Mitteln ei ner Gemeinde mit weniger als 10 000 Einwohnern.

Diese Initiativprüfungen können die jeweilige Gebarung entweder insgesamt oder hinsichtlich bestimmter sachlich oder zeitlich abgegrenzter Teilbereiche und -projekte erfassen, aber auch stichprobenweise durchgeführt werden. (§ 5 Abs. 2 LRHG)

  • Der Landes-Rechnungshof hat Art, Umfang und Wortlaut der Prüfungs- und Begutachtungstätigkeit dem Bürgermeister im Rahmen der Prüfungseinleitung schriftlich bekanntzugeben. (§ 6 Abs. 1 LRHG)
  • Er hat das vorläufige Ergebnis einer durchgeführten Überprüfung dem Bürgermeister sowie der geprüften Stelle zu übersenden und die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Äußerung einzuräumen.
  • Der Bürgermeister hat zum vorläufigen Ergebnis der durchgeführten Überprüfung Stellung zu nehmen und dem Landes-Rechnungshof die auf Grund des Prüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten mitzuteilen. Hat der Bürgermeister fristgerecht eine Äußerung abgegeben, so hat der Landes-Rechnungshof diese in seine Erwägungen miteinzubeziehen und in seinen Prüfungsbericht einzuarbeiten. Die Äußerung des Bürgermeisters ist überdies dem Bericht als Beilage anzuschließen. (§ 7 Abs. 3 LRHG)
  • Das Ergebnis der Initiativprüfung ist unverzüglich nach Abschluss der Prüfung dem Gemeinderat und dem Bürgermeister der betreffenden Gemeinde zur Kenntnis zu bringen.

Die Landesregierung ist auch berechtigt, den Landes-Rechnungshof zu beauftragen, ein Gutachten über die Gebarung der Gemeinde und Gemeindeverbände zu erstellen. In diesem Fall ist der Rechnungshof nicht Organ des Landtages, sondern „eine dem Amt der Landesregierung einbezogene Einrichtung zur Erstellung von Gutachten über die Gebarung der genannten Rechtsträger für die Ausübung der Aufsicht nach den gemeinderechtlichen Vorschriften“ (§ 2 Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 des Landes-Rechnungshofgesetzes).
Das vom Landes-Rechnungshof erstellte Gutachten ist für die Aufsichtsbehörde nicht verbindlich.


Ergebnis der Überprüfung
Das Ergebnis der Überprüfung ist in einem schriftlichen Bericht zum Ausdruck zu bringen, der dem Bürgermeister zu übermitteln ist. Er hat ihn dem Gemeinderat vorzulegen. Der Zeitpunkt der Übermittlung des Prüfungsberichtes der Aufsichtsbehörde ist im Hinblick darauf, dass der Bürgermeister innerhalb von drei Monaten die auf Grund des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen der Aufsichtsbehörde mitzuteilen hat, von Relevanz. Diese unerstreckbare Frist richtet sich nach den Bestimmungen des AVG, ebenso die Zustellung des Prüfungsberichtes, da für das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde die Bestimmungen des AVG anzuwenden sind. Da die Zustellung des Prüfungsberichtes ein Teil des Prüfungsverfahrens ist, richtet sich diese Zustellung nach dem Zustellgesetz.

Im Falle der Prüfung der Gebarung eines Gemeindeverbandes ist der Bericht der Aufsichtsbehörde dem Verbandsobmann zu übermitteln; an die Stelle des Gemeinderates tritt die Verbandsversammlung.


Bericht des Bürgermeisters zum Überprüfungsergebnis
Der Bürgermeister hat die auf Grund des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
Ein Bericht ist auch dann der Aufsichtsbehörde fristgerecht zu geben, wenn die Gemeinde es nicht für notwendig befindet, deren Vorschläge zu befolgen; eine Sanktionsmöglichkeit der Aufsichtsbehörde ist nur in den Fällen des § 92 und 93 vorgesehen.